wieder neu ab Februar 2017
lange Anreisestrecken bequem im Autoreisezug geniessen
über Nacht erholt am Zielort ankommen
Frankreich senkt das Tempolimit auf 80 km/h auf Landstraßen
Die
Neuregelung soll ab dem 1. Juli 2018 gelten. Frankreich hat mit einer steigenden Zahl an Verkehrstoten zu kämpfen. Die meisten tödlichen Unfälle passieren dabei auf Landstraßen. Mit einem neuen
Tempolimit will die französische Regierung nun gegensteuern.
Wie die Tagesschau berichtet, wird die Höchstgeschwindigkeit auf Landstraßen von 90 auf 80 km/h gesenkt. Sie gilt auf zweispurigen Straßen ohne
bauliche Trennung und damit auf rund 400.000 Landstraßen-Kilometern. In Kraft tritt die Neuregelung ab dem 1. Juli 2018. Auf vierspurigen Landstraßen ergeben sich keine Änderungen. Frankreich
möchte die Auswirkungen der gesenkten Höchstgeschwindigkeit auf die Unfallentwicklung präzise untersuchen. Im Juli 2020 sollen dann detailierte Ergebnisse vorgelegt werden.
aktuelle Infos
https://www.polizeiticker.ch/verkehr
Fahrverbot für besonders laute Motorräder in den Bezirken Reutte und Imst
1) Allgemeine Informationen
Die Bevölkerung im Bezirk Reutte wird bereits seit Jahren durch den ständig wachsenden Motorradverkehr durch Lärm stark belästigt. Dies wird durch die im Auftrag der Landesregierung erstellten Motorradlärmstudie Außerfern 2019 bestätigt. So werden an bestimmten Tagen auf der L 246 Hahntennjochstraße 3.300 Motorräder gezählt. Gemessen am Gesamtverkehrsaufkommen entspricht dies einem Anteil von nahezu 70 Prozent.
2) Maßnahmen:
Aufgrund der erheblichen Lärmbelastung für die im Bezirk Reutte lebende Bevölkerung werden vom 10. Juni bis 31. Oktober 2020, Fahrverbote für besonders laute Motorräder Standgeräusch (Nahfeldpegel) > 95 dB (A) erlassen:
- B 198 Lechtalstraße von Steeg (Landesgrenze Vorarlberg) bis Weißenbach am Lech
- B 199 Tannheimerstraße von Weißenbach am Lech bis Schattwald (Staatsgrenze Deutschland)
- L 21 Berwang-Namloser Straße von Bichlbach bis Stanzach
- L 72 Hahntennjochstraße 2. Teil von Pfafflar bis Imst (Passhöhe)
- L 246 Hahntennjochstraße 1. Teil von Imst (Passhöhe) bis Imst Kreuzung Vogelhändlerweg
- L 266 Bschlaber Straße von Elmen bis Pfafflar
3) Geltungszeitraum:
Das Fahrverbot gilt zwischen 10. Juni und 31. Oktober 2020.
4) Weitere Infos:
Das Land Tirol macht scharf.... Allgemeines Informationsblatt
Info Tourer Fahrer 4.5.2021
auch hier ist zu Beachten
Holland hat das Tempolimit auf Autobahnen
tagsüber von 06:00-19:00
auf 100 kmh beschränkt
Einführung ab März 2020
prudence sur les
autoroutes
Les Pays-Bas ont Tempolimit pour 100 Kmh Inauguration de la journée de 06:00 à 19:00à partir de mars 2020
Frankreich Autobahngebührenrechner Kategorie 5 = Gespanne
Vier Grenzwerte für den Alkoholgehalt des Blutes eines Motorradfahrers
gibt es derzeit auf Europas Straßen.
0,0 Estland, Rumänien, die Slowakei, Tschechien und Ungarn fahren eine Null-Tolleranz-Politik.
0,2 Promille gelten in Norwegen, Polen und Schweden.
0,8 Am großzügigsten sind die Regelungen in Großbritannien, Irland und Malta (0,8).
0,5 Alles restlichen Länder – darunter Deutschland und Frankreich – haben die 0,5-Promille-Grenze.
Was Sie wo am Motorrad mitführen müssen:
Länder |
Verbandszeug |
Warnweste* |
Warndreieck |
Ersatzlamp |
|
Deutschland |
– |
– |
– |
– |
– |
Frankreich |
– |
Tragepflicht |
– |
Pflicht*** |
Alkoholtest
(Nichtmitführen |
Italien |
– |
Tragepflicht |
– |
– |
– |
Kroatien |
– |
– |
– |
Pflicht*** |
– |
Polen |
– |
– |
– |
– |
– |
Schweiz |
– |
– |
– |
– |
– |
Slowakei |
Pflicht |
Mitführpflicht, |
– |
– |
– |
Slowenien |
Pflicht |
Tragepflicht |
– |
– |
– |
Spanien |
– |
Mitführpflicht, |
– |
– |
– |
Tschechien |
Pflicht |
Tragepflicht |
– |
– |
– |
Ungarn |
Pflicht |
Tragepflicht (auch Beifahrer) |
Pflicht** |
Empfehlung*** |
– |
Mitführpflicht:Der Fahrer ist verpflichtet, die vorgeschriebene Anzahl Warnwesten im Fahrzeug mitzuführen.
Tragepflicht: Im Unfall- oder Pannenfall ist der Fahrer (oder alle Insassen) verpflichtet, eine Warnweste anzulegen.
Eine Tragepflicht kann unabhängig von einer Mitführpflicht verordnet sein.
** Motorräder mit Beiwagen/Trikes
*** Fahrzeuge mit Xenon- oder Neonleuchten,LED‘s benötigen keine Ersatzlampen für diese Lampenart,jedoch für Bremsleuchten, Blinkerleuchten usw.
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert, jedoch ohne Gewähr. Stand: März 2017
Am 31.10.2017 veröffentlichtDie Winterreifenpflicht, gerade für Motorräder, war schon länger ein Streitthema in Deutschland. Gerade da es für die meisten Motorräder gar keine Winterreifen gibt. Mittlerweile steht der Winter vor der Tür und es gab auch schon Änderungen die aber nicht nur Motorradfahrer betreffen. Genaues erfahrt ihr jetzt.
▬ Neueregelung der Winterreifenpflicht ▬
Schon seit einiger Zeit gilt in Deutschland eine sogenannte situative Winterreifenpflicht. Das heißt bei winterlichen Straßenverhältnissen muss mit Winterreifen gefahren werden.
Seit 01.06.2017 ist eine Änderung in Kraft.
Motorisierte Krankenfahrstühle und Einspurfahrzeuge wurden von der situativen Winterreifenpflicht befreit. Das heißt Roller, Mofas, und Motorräder dürfen ab sofort auch bei Schnee, Schneematsch oder vereisten Straßen mit ihrer normalen Bereifung fahren ohne den Verlust des Versicherungsschutzes oder eine Strafe zu riskieren.
Allerdings wurde der Vermerk „besondere zusätzliche erhöhte Sorgfaltspflicht bei winterlichen Verhältnissen“ in die StVO mit aufgenommen. Das heißt, der Fahrer darf bei winterlichen Verhältnissen keine Spazierfahrten machen. Er muss vor Antritt der Fahrt prüfen ob die Fahrt auch nötig ist, oder er nicht auch öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann. Der Mindestabstand, also der halben Tachowert in Metern, darf auf gar keinen Fall unterschritten werden und es gilt eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
▬ Es gibt aber auch noch allgemeine Änderungen die nicht nur den Motorradfahrer betreffen ▬
Neu ist die Einführung eines Standards bzw. einer Mindestanforderung für Winterreifen. Diese ist durch das neue Alpine-Symbol gekennzeichnet. Es ist damit auch ein Qualitätssiegel. Nur noch bis Ende des Jahres dürfen Winterreifen ohne dieses Symbol hergestellt werden.
Auf der Straße wird es aber eine Übergangsfrist geben. Alle vorher hergestellten Reifen dürfen noch bis 30.09.2024 gefahren werden, soweit sie über die M+S-Kennzeichnung verfügen. Das gilt auch für Ganzjahresreifen.
Neu ist, dass jetzt auch zusätzlich der Halter des Fahrzeugs mit einer Regelgeldbuße von 75 € bestraft wird, wenn das Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen unterwegs ist. Diese Regelung soll in erster Linie LKW-Fahrer schützen, die vom Chef z.T. bewusst ohne Winterbereifung losgeschickt werden. Es kann aber natürlich auch den Kleinen treffen, wenn man sein Auto verleiht, oder alleine, wenn es z.B. auf den Mann angemeldet ist und die Frau damit fährt. Hier kann es also ab sofort eine doppelte Strafe geben, da der Fahrer bestraft wird, der ohne Winterbereifung unterwegs ist und auch der der in den Papieren eingetragen ist – sollte das eine andere Person sein.
▬ Die Strafen bei Fahren ohne Winterbereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen ▬
Der Fahrer wird im Regelfall mit einem Bußgeld von 60 bzw. 80 € bestraft. Je nachdem ob auch eine Behinderung des Straßenverkehrs stattgefunden hat. Zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg. Wie gesagt, sollte in den Fahrzeugpapieren ein anderer Halter eingetragen sein, bekommt auch er eine Strafe von 75 €. Bei einem Unfall kann sich das außerdem auch auf den Haftpflicht- und Kaskoschutz auswirken.
In Österreich und der Schweiz gibt es keine Winterreifenpflicht für einspurige Fahrzeuge.
Bei einer Verkehrsbehinderung durch fehlende Winterbereifung kann es aber zu Geldbußen kommen.
Mehr News und Infos auf ► http://Motorcycles.News
Bussgeld ab 28.April 2020
Überschreitung Regelsatz/Punkte innerorts Regelsatz/ Punkte außerorts Fahrverbot innerorts Fahrverbot außerorts
bis 10 km/h 30 € 20 € - -
11-15 km/h 50 € 40 € - -
16-20 km/h 70 € 60 € - -
21-25 km/h 80 € / 1 Punkt 70 € / 1 Punkt 1 Monat -
26-30 km/h 100 € / 1 Punkt 80 € / 1 Punkt 1 Monat 1 Monat
31-40 km/h 160 € / 2 Punkte 120 € / 1 Punkt 1 Monat 1 Monat
41-50 km/h 200 € / 2 Puntke 160 € / 2 Punkte 1 Monat 1 Monat
51-60 km/h 280 € / 2 Punkte 240 € / 2 Punkte 2 Monate 1 Monate
Quelle: ADAC.de